§ 102 Abs 1 lit b WRG (Bewilligungsverfahren, Parteistellung, Berührung von Rechten Dritter; dem Bewilligungswerber abgegebene schriftliche „Zustimmung“)
VwGH 10.07.1997, 95/07/0087
Die gegenüber dem Projektanten vor Einreichung des Projektes zur wasserrechtl Bew abgegebene Zustimmung zum Projekt einschließlich der Erklärung, gegen die Erteilung der wasserrechtl Bew „keinen Einwand“ zu erheben, verwehrt es einer Partei nach § 102 Abs 1 lit b WRG nicht, von ihren Parteirechten im wasserrechtl Verf in vollem Umfang Gebrauch zu machen. Eine Verletzung dieser Rechte konnte daher durchaus dazu führen, den Bf als „übergangene Partei“ anzusehen. Die Relevanz dieses VerfMangels ist offenkundig. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.