§ 18 WaffG 1986 (Ausstellen eines Waffenpasses; Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen; Ausgesetztsein besonderer Gefahren außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften)
VwGH 10.07.1997, 96/20/0225
Die bel Beh hat zutr darauf verwiesen, dass als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert wird, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentl außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutl erkennbar abhebt. Nach den VerfErgebnissen sind zwar innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes Einbruchdiebstähle in vor der Firma B-GesmbH abgestellte Lkw vorgekommen, jedoch wurden die Betriebsgebäude selbst wie auch deren Angestellte nie Gegenstand verbrecherischer Angriffe. Die Geschäftsführung der Firma B-GesmbH sah sich deshalb in den letzten Jahren auch nicht veranlasst, eine Alarmanlage im Betriebsgebäude zu installieren. Abgesehen davon, dass die nunmehrige Anbringung einer solchen Anlage sinnvoll erscheinen mag, ist nicht erkennbar, weshalb sich die Gefahrenlage deutl erhöht haben soll. Die Behauptung des Bf, es treibe sich „Gesindel“ in der Nähe des Bahnhofsbereich angesiedelten Gewerbebetrieben herum, kann für sich allein noch nicht die geforderte bes Gefahrenlage begründen. Ebensowenig der Umstand, dass im Gebäude der Firma B-GesmbH erhebl Barbeträge deponiert sein mögen. Die bel Beh hat den Bf im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass ihm zur Bereithaltung einer Waffe während seines Aufenthaltes in den Räumlichkeiten der Firma B-GesmbH ohnehin die Möglichkeit der Beantragung einer Waffenbesitzkarte offensteht. Abw.