§ 60 Abs 2 WRG (Zwangsrechte, Einräumung, keine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten erzielbar; behördliches Hinwirken auf gütliche Übereinkunft)
§ 7 Abs 1 Z 4 AVG (Befangenheit von Verwaltungsorganen; wichtige Gründe, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen geeignet sind)