§ 42 Abs 1 AVG (mündliche Verhandlung, Präklusion; Begriff Einwendung; Einwendung betreffend „Absicherung“ eines Spielplatzes inkludiert nicht Einwendung hinsichtlich Lärmimmissionen vom Spielplatz)
VwGH 27.06.1997, 97/05/0159
Die Einw richtete sich nicht gegen Emissionen des Kinderspielplatzes und Ruheplatzes auf dem Niveau des ersten Stockes, sondern gegen „die geplante Absicherung des Kinderspielplatzes und Ruheplatzes“. Aus dieser Einw kann nicht abgeleitet werden, sie hätte sich damit gegen Emissionen dieses Spiel- und Ruheplatzes gewendet. In diesem Zusammenhang hat die bel Beh zutreffend die Auffassung vertreten, dass Vorschriften der BauO für Wien, die die Sicherung von absturzgefährl Stellen betreffen, nicht zu jenen Bestimmungen gehören, die außer dem öff Interesse auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Abw.