§ 68 Abs 1 AVG (rechtskräftig entschiedene Sache, neues Anbringen, Zurückweisung; Identität der Sache)
VwGH 24.04.1997, 97/06/0039
Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rk E erfahren hat (VwSlg 8035 A/1971, VwGH 19.05.1988, 86/06/0255, 30.06.1994, 92/06/0270). Die für die Beachtung der RK iSd § 68 Abs 1 AVG maßgebende Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem rk B bereits abgewiesenenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Beh in einem bereits rk abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverf oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtl Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.06.1994, 92/06/0270).