§ 11 VStG (Freiheitsstrafe)
§ 12 Abs 1 zweiter Satz VStG (Freiheitsstrafe von mehr als 2 Wochen nur wegen besonderer Erschwerungsgründe)
§ 19 VStG (Strafbemessung; sog „Doppelverwertungsverbot“)
§ 11 VStG (Freiheitsstrafe)
§ 12 Abs 1 zweiter Satz VStG (Freiheitsstrafe von mehr als 2 Wochen nur wegen besonderer Erschwerungsgründe)
§ 19 VStG (Strafbemessung; sog „Doppelverwertungsverbot“)