§ 2 Abs 1 GlSpG 1989 (Ausspielungen, Begriff; Inaussichtstellen einer vermögenswerten Gegenleistung durch den Veranstalter; bedeutet keine ausdehnende Auslegung zulasten des Beschuldigten)
§ 4 Abs 2 GlSpG 1989 (nicht dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten; Einsatz nicht über 5 S und Gewinn nicht über 200 S; Regelung dem Landesgesetzgeber zugänglich)