§ 53 Abs 2 GlSpG 1989 (vorläufige Beschlagnahme)
§ 53 Abs 3 GlSpG 1989 idF BGBl 1993/695 (in den Fällen des Abs 2 unverzügliche Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines Beschlagnahmebescheides und zur Ermittlung des Eigentümers, Veranstalters und Inhabers; Zustellung des Beschlagnahmebescheides auch an Inhaber, wenn nicht Eigentümer ist; Berufungsrecht)