§ 2 Abs 1 GlSpG 1989 (Ausspielungen, Begriff; Inaussichtstellen einer vermögenswerten Gegenleistung durch den Veranstalter; betriebsbereiter Glücksspielautomat)
§ 2 Abs 3 GlSpG 1989 (Glücksspielautomaten)
§ 52 Abs 1 Z 5 GlSpG 1989 (Übertretung; Betreiben eines dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielautomaten außerhalb einer Spielbank)