§ 2 Abs 1 GlSpG 1989 (Ausspielungen, Begriff; Inaussichtstellen einer vermögenswerten Gegenleistung durch den Veranstalter)
§ 2 Abs 3 GlSpG 1989 (Glücksspielautomat, selbsttätige Entscheidung über Gewinn und Verlust oder selbsttätige Ausfolgung des Gewinnes; Pokerautomat)