§ 74 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht)
§ 74 Abs 3 GewO 1994 (Genehmigungspflicht, Interessensbeeinträchtigung durch Personen, die Betriebsanlage in Anspruch nehmen; Gastgewerbebetrieb, Lärmimmission durch Gäste nur im Bereich der Betriebsliegenschaft, unabhängig von Aufenthaltsdauer; Durchgangsbereich; Diskothek, Gäste, verändertes Lärmempfinden)