§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, mangelnde Zuverlässigkeit wegen schwerwiegender Rechtsverstöße, keine Voraussetzung einer strafrechtlichen Ahndung)
VwGH 01.07.1997, 97/04/0022
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 setzt nicht eine strafrechtl Ahndung der den Anlass der Entziehung bildenden Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen voraus. Die Beh hat vielmehr - wenn auch unter Bindung an erfolgte strafrechtl Verurteilungen - das Gewicht solcher Verstöße, auch wenn sie nicht verwstrafrechtl geahndet wurden, selbständig zu würdigen. Abw.