§ 74 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht, Interessensschutz)
§ 148 Abs 1 GewO 1994 (Gewerbeausübung in Gastgärten und außerhalb der Betriebsräume und sonstigen Betriebsflächen, Gastgarten, Genehmigung, Interessensschutz gemäß § 74 Abs 2 auch für Betrieb innerhalb im Gesetz genannter Betriebszeiten)