§ 18 Abs 1 FrG (Erlassung eines Aufenthaltsverbotes; ua bei gerechtfertigter Annahme, dass Aufenthalt öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde; Unterstützung der Familie des Bf im Rahmen der „Caritas-Aktion“ für Bosnienflüchtlinge)
VwGH 11.06.1997, 96/21/0888