§ 18 Abs 2 Z 7 (Aufenthaltsverbot, bestimmte Tatsache, Unvermögen des Nachweises, dass Unterhalt in Österreich gesichert ist; regelmäßiges Einkommen der Ehegattin)
VwGH 11.06.1997, 96/21/0964
Die Ehegattin des Bf verdient monatlich S 13.116,- netto, 14mal jährl. Die Ehegattin ist Mieterin einer ausreichend großen Wohnung, in der der Bf mit ihr zusammenleben kann.