§ 25 AZG (Betriebe ohne Arbeitsordnung; Aushang über Beginn und Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhezeiten; Unterschied zwischen Auflage und Aushang)
VwGH 16.05.1997, 97/11/0028
Im betriebl Kundmachungswesen finden sich grundsätzl 2 verschiedene Arten dieser Publikation Das Aushängen und das Auflegen, jeweils an geeigneten, gut sichtbaren bzw leicht zugängl Stellen des Betriebes. Das Aushängen und das Auflegen sind keineswegs Synonyme. Es wird in den verschiedenen Best auch vielfach deutlich zwischen Aushängen und Auflegen unterschieden (wie zB in § 24 AZG; § 23 ARG, § 27 Abs 1 KJBG und § 18 erster Fall BäckAG 1996 einerseits und in § 25 AZG, § 24 ARG, § 27 Abs 2 KJBG und § 18 2. Fall BäckAG andererseits). Dabei genügt hinsichtl genereller Rechtsvorschriften - wie G und V - sowie hinsichtl Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen regelmäßig die Auflage (wie zB auch in § 15 und § 30 Abs 1 ArbVG, in § 129 ASchG, in § 17 MuttSchG sowie in § 6 des BG über die Nachtarbeit der Frauen), während hinsichtl der im Betrieb geltenden konkreten Arbeitszeitvorschriften wie Beginn und Ende der Normalarbeitszeit sowie Zahl und Dauer der Ruhepausen durch Aushängen bekanntzumachen sind. Zw Auflegen und Aushängen besteht auch der wes Unterschied, dass ein an leicht zugänglicher Stelle erfolgter Aushang auch von nicht danach suchenden Arbeitnehmern wahrgenommen werden kann, was hinsichtl - speziell in Mappen - aufgelegter Unterlagen nicht der Fall sein muss. Mit dem Hinweis, die fehlenden Aushänge würden durch aufgelegte Mappen ersetzt, kann der Bf - anders als im umgekehrten Fall von Aushang statt Auflage (VwGH 15.12.1992, 88/08/0192) - die Tatbildmäßigkeit der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht mit Erfolg in Frage stellen. Abw.