§ 2 Abs 6 BAG (Zulässigkeit der Ausbildung von Lehrlingen; Einrichtung und Führung des Betriebes oder der Werkstätte; Möglichkeit, den Lehrlingen die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse zu verschaffen)
§ 3a Abs 1 BAG (Feststellung der Voraussetzungen gem § 2 Abs 6 für Lehrberuf vor erstmaliger Ausbildung im Betrieb)