§ 29 Abs 2 AAV (Gefahrenstelle an Betriebseinrichtungen, geeignete Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen; Verwaltungsstrafe, Verwendung von „Schalungsteilen“, Konkretisierung der Gefahrenquelle, keine)
VwGH 27.06.1997, 96/02/0096
Im InstZug wurde der Bf für schuldig befunden, er habe zu verantworten, dass auf einer näher genannten Baustelle in N verwendete Schalungsteile ungesichert gewesen seien, obwohl Betriebsmittel durch Schutzmaßnahmen so gesichert sein müssten, dass bei umsichtiger Verrichtung der Arbeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der AN erreicht werde. Er habe dadurch § 29 Abs 2 AAV verletzt.