§ 22 Abs 1 WRG (nichtortsfeste Wasserbenutzungsanlagen, Beschränkung der Bewilligung auf Wasserberechtigten; andere Wasserbenutzungsrechte, Berechtigter ist Eigentümer der Betriebsanlage oder der mit diesen Rechten verbundenen Liegenschaft; grundfeste Wasserkraftanlage)
§ 297 ABGB (unbewegliche Sachen, unselbständige Bestandteile; Bauwerke, unselbständige Bestandteile der Liegenschaft)