§ 17 idF LGBl 9/1996 Bgld Gemeindewahlordnung (Wahlrecht; Voraussetzungen; Wohnsitz; Mittelpunkt der Lebensverhältnisse)
VfGH 25.06.1997, G 287/97
Der VfGH hatte vor allem das Bedenken, „dass § 17 Bgld Gemeindewahlordnung idF LGBl 9/1996 gegen den auch den Landes(verfassungs)gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz (Art 7 B-VG) verstößt. Die Regelung bewirkt nämlich eine Differenzierung zwischen Staatsbürgern, die keinen Hauptwohnsitz im Bgld haben - ihnen kommt, wenn sie in einer bgld Gd einen (sonstigen) Wohnsitz haben, in dieser Gd die Wahlberechtigung zu - und solchen, die in einer bgld Gd ihren Hauptwohnsitz, in einer anderen Gd dieses Landes aber einen (sonstigen) Wohnsitz haben - ihnen kommt in der Gd, in der sie einen (sonstigen) Wohnsitz haben, die Wahlberechtigung nicht zu. Der VfGH vermag vorläufig nicht zu erkennen, worin die aus der Sicht des Gleichheitssatzes gebotene sachl Rechtfertigung für eine solche Differenzierung liegen sollte. …“