§ 24 Abs 7a Krnt AGO (Wahl der Mitglieder des Stadtrates; Voraussetzungen; die betreffende Funktion muss zum Zeitpunkt der Wahl noch frei, also noch zu besetzen sein)
VfGH 12.12.1997 W I-1/97
Für eine rechtmäßige Durchführung der hier allein zu beurteilenden (Mehrheits-)Wahl (§ 24 Abs 7a AGO) der Mitglieder des Stadtrates der Gemeinde Wolfsberg, die nach der Unterbrechung der Sitzung des Gemeinderates durch den Bgm am 6. 5. 1997 stattfand, fehlt es bereits an einer anderen grundlegenden Voraussetzung, nämlich daran, dass im Zeitpunkt der (Durchführung dieser) Wahl die betreffenden Funktionen überhaupt noch frei und somit - iSd § 24 Abs 7a AGO - zu besetzen waren (vgl auch VfSlg 2043/1950). Wie sie aus den dem VfGH vorliegenden Wahlakten ergibt, wurden diese Mandate nämlich schon in einer zuvor stattgefundenen (Fraktions-)Wahl, die die Gewählterklärung der von den in Betracht kommenden Gemeinderatsparteien für die Funktionen vorgeschlagenen Personen durch den Vorsitzenden (§ 24 Abs 1 und 2 AGO), vergeben.