§ 18 Abs 4 AVG (Erledigungen; Bescheidqualität, keine, Mangel der Unterschrift des Genehmigenden und auch der Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden)
VfGH 16.06.1997, B 581/97
Einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, mangelt die B-Qualität, sofern es sich nicht um den Sonderfall einer telegraph, fernschriftl, vervielfältigten oder mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt (VwSlg 2454 A/1952, VfSlg 6069/1969, 10.871/1986).