§ 23 Abs 2 letzter Satz GehG idF BGBl 1970/245 (Vorschuss und Geldaushilfe, Rückzahlung des Vorschusses bei Ausscheiden aus dem Dienststand; Heranziehung der den Angehörigen und Hinterbliebenen zustehenden Geldleistungen zur Rückzahlung; Heranziehung von Unterhaltszahlungen ohne gesetzliche Beschränkung bzw Bedachtnahme auf Erbseinsetzung unsachlich)
VfGH 03.12.1996 G 162, 163/96