§ 29 Abs 1 WRG (Feststellung des Erlöschens des Wasserrechts durch die Behörde, gleichzeitiger Ausspruch über allfällige Anlagenbeseitigung, Wiederherstellung des früheren Wasserlaufes etc)
VwGH 11.03.1997, 95/07/0036
Insofern der Bf meint, dass die Beh, wenn sie nur sein „Recht auf Abwasserversickerung“ für erloschen erklärt, nicht auch Vorschreibungen für seine Abwasseranlage treffen könne, verkennt er die Rechtslage. Aus den Worten „der bisher Berechtigte“ und „seine Anlagen“ in § 29 Abs 1 WRG geht hervor, dass die WasserrechtsBeh ermächtigt und verpflichtet ist, Vorkehrungen nach Maßgabe des § 29 Abs 1 WRG vorzusehen, uzw in bezug auf jene Anlagen, die mit dem ursprünglich verliehenen und sodann für erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht in Zusammenhang stehen (vgl VwGH 03.11.1981, VwSlg 10.583/A).