§ 32 WRG (Einwirkungen auf Gewässer, Bewilligungspflicht bei Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit; beabsichtigter Angriff erforderlich)
VwGH 11.03.1997, 96/07/0145
Die Anwendbarkeit des § 32 WRG erfordert, dass es sich um einen konkreten, wirksamen und beabsichtigten Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser handelt, der plangem durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen erfolgt und zu der damit verbundenen Beeinträchtigung der Wassergüte führt.