§ 34 Abs 2 VwGG (Mängelbehebungsauftrag; Späterfüllung nicht hinreichend)
VwGH 19. 2 1997, 96/21/1069
Am 30. 1. 1997 wurde der mit diesem Tag datierte die Mängelbehebung enthaltende Schriftsatz zur Post gegeben. Der Bf ist demnach dem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen. Gem § 34 Abs 2 letzter Halbsatz VwGG gilt die Versäumung der Frist als Zurückziehung, was gem § 33 Abs 1 VwGG die Einstellung des Verf zur Folge hat.