§ 46 VwGG (Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung, Taugliche Bescheinigungsmittel, Beibringung bereits im Antrag)
VwGH 21.03.1997, 97/02/0093
Eine Partei, die einen A auf WE in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten WE-Grund im WE-A glaubhaft zu machen bzw bereits im A taugl Bescheinigungsmittel beizubringen. Wohl ist dem WE-A eine „Erklärung“ des ASt über die bei ihm mit Schreiben des RA behauptetermaßen eingelangten Unterlagen samt diesem Schreiben angeschlossen; hinsichtl des behaupteten ursächl WE-Grundes - näml des der Sekretärin des RA unterlaufenen „Verwechslungsfehlers“ - fehlen jedoch (taugl) Bescheinigungsmittel.