§ 74 Abs 2 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht, Tatbestände; Gastgarten, Nachbarn, Gesundheitsgefährdung und Lärmbelästigung)
VwGH 28.01.1997, 96/04/0283
Bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht einer gewerbl Betriebsanlage kommt es nicht darauf an, ob von der Betriebsanlage tatsächl im G näher bezeichnete Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen auf bestimmte Personen iSd § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1994 oder auf bestimmte Tätigkeits- oder Sachbereiche iSd § 74 Abs 2 Z 3 bis 5 leg cit nicht auszuschließen sind. Tatbestandselement nach § 74 Abs 2 leg cit ist die mit einer gewerbl Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten G-Stelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen (vgl die in Kobzina/Hrdlicka, GewO 1994, S 239, zit Rsp VwGH).