§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung wegen Abweisung eines Konkursantrages, Absehen, vorwiegendes Gläubigerinteresse, Erfüllung aller Zahlungspflichten; Befriedigung fremder Schulden, keine)
VwGH 18.03.1997, 96/04/0292
Nach stRsp VwGH ist die Gewerbeausübung nur dann iSd § 87 Abs 2 GewO 1994 „vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen“, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftl Lage des Gewerbetreibenden erwartet werden kann, dass er neben den bisher abgelaufenen Zahlungspflichten auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderl liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezügl Verbindlichkeiten vorhanden sind. Dass darüber hinaus der Gewerbetreibende noch in der Lage sein muss, wie die bel Beh offenbar meint, auch fremde Schulden, näml jene der in Konkurs verfangen gewesenen Ges, auf die der Gewerbetreibende einen maßgebl Einfluss iSd § 13 Abs 5 GewO 1994 hatte, zu befriedigen, kann dem G als Voraussetzung für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs 2 leg cit nicht entnommen werden.