§ 22 Abs 1 BPersVG
Personalvertretung 24.11.1995, A 44-PVAK/95
§ 22 Abs 1 BPersVG ist dahin zu verstehen, dass die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vors hat. Die Wahl ist also nicht in das Ermessen des PersVOrg gestellt, es handelt sich um ein gebundenes Stimmrecht. Von einer Wahl wird nur gesprochen, weil in seltenen Ausnahmefällen keine Bindung gegeben ist, etwa bei gleichem Mandatsstand und gleicher Zahl der abgegebenen Wählerstimmen oder bei Verzicht einer Wählergruppe auf die ihr zustehende Funkt. Die Wahl, bei der ein Vors gewählt wurde, der nicht der stimmenstärksten Wählergruppe angehört, entspricht daher nicht dem G.