§ 22 Abs 4 BPersVG
Personalvertretung 24.11.1995, A 45-PVAK/95
Liegt einem Schreiben des DStA kein Beschl zugrunde, ist seine Hinausgabe gesetzwidrig. Daran vermag nichts zu ändern, dass alle Mitgl über die Absicht, ein derartiges Schreiben zu versenden, informiert worden waren. § 22 Abs 4 BPersVG und die §§ 11 bis 13 PersVGO lassen keinen Zweifel darüber, dass Beschl nur über formelle Abstimmung in einer Sitzung nach ordnungsgem durchgeführter Debatte gesetzm zustande kommen können. Eine bloße Fühlungnahme mit den übrigen Auschussmitgl durch den Vors genügt nicht.