§ 2 BPersVG
PVAK 24.11.1995, A 39-PVAK/95
Auch wenn die PersV vor allem die Wahrung der Int der Gesamtheit der Bed im Auge haben muss, hat sie doch immer darauf Bedacht zu nehmen, dass einzelne Bed nicht ohne zwingenden Grund benachteiligt werden. Treten zwischen einem Bed und dem DStL immer wieder Differenzen auf und fühlt sich dieser Bed vom DStL benachteiligt und schikaniert, dann hat der DStA, an den sich der Bed wendet, zu versuchen, zu einer Beilegung der Differenzen beizutragen und eine ungerechtfertigte Benachteiligung des Bed zu verhindern.