§ 9 Abs 1 lit d BPersVG
Personalvertretung 17.10.1995, A 38-PVAK/95
Da dem DStA gem § 9 Abs 1 lit d BPersVG ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl von Kursteilnehmern zusteht, ist er verpflichtet, dieses Recht beim DStL geltend zu machen. Tut er dies längere Zeit nicht und nimmt er es hin, dass ihm kein Mitwirkungsrecht eingeräumt wird, ist die Geschäftsführung des DStA insoweit gesetzwidrig.