§ 26 FrG (Aufenthaltsverbot, Aufhebung bei Wegfall der Gründe; Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien)
VwGH 29.01.1997, 95/21/0140
Soweit der Bf darauf verweist, dass er aufgrund des Krieges im ehemaligen Jugoslawien dorthin nicht zurückkehren könne, ist ihm zu entgegnen, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht darüber abgesprochen wird, wohin der Fremde auszureisen habe oder allenfalls abgeschoben werde. Abw.