§ 18 Abs 1 AsylG 1991 (Dolmetschbeiziehung, Amtsdolmetsch nicht erforderlich, geeigneter Dolmetsch ausreichend; Gründe für Zuziehung eines weiblichen Dolmetsch)
VwGH 20.03.1997, 95/20/0661
Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch auf Zuziehung eines weibl Dolmetschers bei der Einvernahme von weibl Asylwerbern grundsätzl nicht besteht, wird in der von der Bfin zit Empfehlung des UNHCR die Zuziehung eines weibl Dolmetschers bei der Einvernahme von Asylwerberinnen dann als erforderl angesehen, wenn es um die Einvernahme von traumatisierten Pers (zB Vergewaltigungen, phys Missbrauch) geht. Im vorliegenden Fall hat aber die Bfin bei ihrer Einvernahme in erster Inst keinerlei Misshandlungen erwähnt. Auch in der Beschw wird nicht dargelegt, weshalb der die Einvernahme leitende Beamte der zuständigen Sicherheitsdirektion Veranlassung hätte haben sollen, zur Überwindung von allfälligen Kommunikationsbarrieren bzw psych Hemmschwellen einen weibl Dolmetscher zuzuziehen. Nach dem insoweit unbestrittenen Inhalts des Protokolls hatte auch die Bfin selbst nicht beantragt, sie möge unter Beiziehung eines weibl Dolmetschers, allenfalls auch durch eine weibl Beamtin einvernommen werden. Sie legt auch nicht dar, warum sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre.