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VwGH 20. 2. 1997, 95/20/0606 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/286ZfV 1998, 164

§ 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit, Ermittlungspflicht der Behörde, Ermittlung des Rückschiebungsschutzes bedeutsam)

VwGH 20.02.1997, 95/20/0606

Die Beschw macht geltend, bei der Heranziehung des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG sei auf den dem Flüchtling im Drittstaat tats gewährten Schutz abzustellen; dieser sei der Bfin nicht gewährt worden. Damit macht die Bfin im Ergebnis zu Recht geltend, dass es darauf ankommt, ob ein Flüchtling iSd Konvention iFd Inanspruchnahme der Rechtsschutzeinrichtungen des Durchreisestaates wirksamen Schutz vor Rückschiebung in den Verfolgerstaat hätte finden können. Die bel Beh führt dazu in ihrer B-Begr aus, „das durchgeführte ErmittlungsVerf, insb ihre niederschriftl Ersteinvernahme“ habe ergeben, dass die Bfin bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Tatsächl lässt sich dieses „Ergebnis“ aus der Einvernahme der Bfin nicht ableiten; es ergibt sich aus dem „durchgeführten ErmittlungsVerf, insb der niederschriftl Einvernahme der Bfin nicht, dass die Beh „im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien“ im fragl Zeitraum Asylansuchen entgegennahmen und dass es der Praxis dieser Beh entsprach, Asylwerber nicht ohne Prüfung ihrer Fluchtgründe in ihre Heimat zurückzuschicken. Die bel Beh hat zwar der Bfin ihre Annahme über das Vorliegen dieser Umstände anlässl ihrer ergänzenden Einvernahme im BerufungsVerf vorgehalten, dazu jedoch keinerlei ErmittlungsVerf durchgeführt. Demgem konnte sie der Bfin dbzgl keinerlei Beweisergebnisse vorhalten. Der VwGH hat aber bereits ausgesprochen (für den Bereich des AsylVerf insb in VwGH 10.10.1996, 95/20/0179, dass die Mitwirkungspflicht einer Partei nicht soweit gehe, dass sich die Beh ein ordnungsgem Verf ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie (hier gem §§ 11 und 16 AsylG 1991 iVm 39, 40 und 60 AVG) verpflichtet ist. Die das VerwVerf führenden Beh haben vielmehr von sich aus zum Vorliegen des Asylausschlussgrundes des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 Ermittlungen anzustellen, die im bes auch die Frage des Rückschiebungsschutzes zu umfassen haben, zumal sich „Jugoslawien“ im Durchreisezeitraum 1990 bereits in einer polit Umwälzung befand. Die Frage, welche Vorgangsweise in best Drittstaaten iba den Schutz von Flüchtlingen vor einer Abschiebung in ihren Heimatstaat beobachtet wird, zählt dabei nicht zu jenen, bei deren Klärung der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers Bedeutung zukäme. Im angef B begründet die bel Beh ihre Annahme über die die Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes bedingenden Tatsachen nur mit der nicht schlüssigen Folgerung, aus dem Beitritt des ehemaligen Jugoslawien zur Genfer Flüchtlingskonvention sei auf die effektive Geltung des Refoulementverbotes zu schließen, sowie mit einer unzul Verschiebung der Beweislast zum Nachteil der Bfin, wonach diese darzutun gehabt hätte, dass sie im ehemaligen Jugoslawien keinen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Rückschiebungsschutz in den Verfolgerstaat hätte erlangen können. Durch diesen BegrMangel entzieht sie den angef B der gebotenen nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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