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VwGH 29. 1. 1997, 95/21/0146 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 1998/289ZfV 1998, 165

§ 54 Abs 1 FrG (Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in bestimmten Staat; Kosovo-Albaner, Jugoslawien; Hinweis auf allgemeine Lage einer Volksgruppe ungenügend)

VwGH 29.01.1997, 95/21/0146

Es ist erforderl, dass der Fremde die für seine ihm drohende Verfolgung sprechenden Gründe unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig schildert. Im vorliegenden Fall hat der Bf die Gefahr, dass er „in vorderster Front von den serbischen Truppen im Krieg gegen die Moslems eingesetzt“ werden würde, ausschließl damit begründet, dass er sich „im wehrfähigen Alter“ befinde. Die nicht näher konkretisierte unbelegte Behauptung, dass in der Bundesrepublik Jugoslawien auf Desertion die Todesstrafe stehe (vgl dazu das hg Erk vom 07.09.1995, 95/18/0529), stellt eine im verwaltungsgerichtl Verf unzulässige Neuerung dar. Die nur allg gehaltene Aussage, es sei durch die (nicht nähere konkretisierte) „Medienberichterstattung“ allg bekannt, „welchen Maßnahmen Kosovo-Albaner in der Bundesrepublik Jugoslawien ausgesetzt“ seien, entspricht nicht der durch die hg Rsp geforderten konkreten Darlegung von stichhaltigen Gründen, dass der Bf Gefahr liefe, in dem von ihm bezeichneten Staat einer unmenschl Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Diesem Erfordernis entspricht auch nicht der allg Hinweis auf UNO-Resolutionen. Ein solcher vermag nicht ein konkretes Vorbringen zu ersetzen, aus dem sich stichhaltige Gründe dafür ergeben, dass der Bf (allenfalls wegen seiner Zugehörigkeit zu einer best Volksgruppe) einer individuell best und erhebl Gefährdungssituation iSd § 37 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG ausgesetzt sei. Abw.

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