§ 9 Abs 3 BPersVG
Personalvertretung 26.06.1995, A 7-PVAK/95
Handelt es sich um eine Maßnahme des DStL zu der eine Zustimmung des DStA gem § 9 Abs 3 BPersVG nicht erforderlich ist, beschließt der DStA aber eine Beratung iSd § 10 Abs 4 zu verlangen, erklärt der Vors des DStA aber gegenüber dem Dienstgeber vor BeschlFassung, dass den beabsichtigten Maßnahmen zugestimmt werde, so ist diese nicht durch einen Beschl des DStA gedeckte Zustimmung, auch wenn es sich um eine dringende gehandelt haben sollte, als gesetzwidrig aufzuheben.