§ 41 BPersVG
Personalvertretung 26.06.1995, A 14-PVAK/95
Der Kontrolle der PVAK unterliegen nur die PersVOrg, nicht aber einzelne PersV. Anderes gilt nur dann, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die in Wahrheit eine solche für das PersVOrg ist, der der PersV angehört und die daher diesem zuzurechnen ist.