§ 29 PersVGO
Personalvertretung 30.05.1995, A 10-PVAK/95
Vorschriften über eine Berichtigung oder Ergänzung von Prot einer DStVslg gibt es nicht, eine Genehmigung eines derartigen Prot ist nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung des § 16 PersVGO auf die DStVslg ist nicht möglich, zumal DStVslg nicht regelmäßig, sondern nur im Bedarfsfalle abgehalten werden, sodass eine Genehmigung des Prot in der nächsten DStVslg nicht in Frage kommt. Eine Genehmigung des Prot der DStVslg durch den DStA scheidet aber ebenfalls aus, weil in diesem Fall ein PersVOrg das Prot eines anderen PersVOrg genehmigen würde. Wenn zwischen dem Vors und dem Schriftführer der DStVslg Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit des Prot bestehen, so kann dem Vors nicht zugemutet werden, ein Prot, das er für unrichtig hält, zu unterschreiben. Wenn die Behauptung des Vors, das Prot sei teilweise unrichtig, nicht widerlegt ist und manche Passagen des Prot doch für eine gewisse Polemik sprechen, kann die Verweigerung der Unterschrift durch den Vors der DStVslg nicht als gesetzwidrig angesehen werden.