§ 2 BPersVG
Personalvertretung 30.05.1995, A 57-PVAK/95
Ein Ersuchen des DStA an den ZentA etwas zu veranlassen, ist zulässig. Der DStA kann beanspruchen, dass sich der ZentA mit der Angelegenheit befasst und den DStA vom Inhalt des gefassten Beschl verständigt.