§§ 51, 52 FrG (Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat, Entscheidung; keine Prüfung des konkreten Vollzuges der Schubhaft, hier Haftfähigkeit)
VwGH 24.01.1997, 95/02/0084
Vom UVS ist in einem BeschwVerf nach den §§ 51 ff FrG einzig die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu entscheiden und daher sind Fragen des konkreten Vollzuges (der Durchführung) der Schubhaft - wie etwa der Haftfähigkeit - nicht Gegenstand einer solchen Beschw.