§ 18 Abs 3 OÖ AWG 1990 (Zahl der von einer verbandsangehörigen Gemeinde in die Verbandsversammlung zu wählenden Vertreter, Heranziehung des Ergebnisses der letzten Volkszählung; keine Nachwahlmöglichkeit aufgrund einer Änderung der Bevölkerungszahl)
§ 18 Abs 7 AWG 1990 (sinngemäße Geltung des § 7 OÖ GemVG für Aufgaben der Verbandsversammlung)