§ 16 Abs 1 Knt AbfallbeseitigungsG (Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Belastungen, insb vor Staub, Rauch, Geruch und Lärm; Eigentumsrecht des Nachbarn, geschütztes Rechtsgut)
§ 17 Abs 5 Knt AbfallbeseitigungsG (mündliche Verhandlung, Beiziehung der Anrainer zur Wahrung der im § 16 Abs 1 geschützten Interessen)