§ 15 Abs 1 AWG (Sammeln oder Behandeln von gefährlichen Abfällen oder Altölen, Bewilligungspflicht, bloß rechtliche Disposition über Abfall unterfällt keiner Bewilligungspflicht)
VwGH 17.01.1997, 96/07/0162
Der Bf hat sich im VerwStrVerf damit verantwortet, dass die K-GesmbH zwar unter seiner Verantwortung Trafoöl auf einem Begleitschein rechtl als übernommen erklärt habe, dass aber eine tats, körperl Übernahme nicht erfolgt sei. Vielmehr sei der Abfall vertragl unmb an die Ö-GesmbH & Co KG weitergegeben worden.