§ 4 Abs 5 Stmk KanalG (Anschlussverpflichtung, Ausnahme; Nachweis der schadlosen Entsorgung der Abwässer durch den Antragsteller; Senkgrube, regelmäßige Entleerung, Entsorgung in der auch von der Gemeinde verwendeten Anlage)
§ 13 Abs 3 AVG (Anbringen, Formgebrechen, Zurückstellung zur Verbesserung; Vorlage eines Gutachtens kein Formerfordernis)