§ 16 Abs 1 Wr BauO (nicht selbständig bebaubare Restflächen, Verpflichtung des Antragstellers auf Grundabteilung zu ihrer Einbeziehung, Verpflichtung des Eigentümers zur Abtretung gegen Entschädigung; Ergänzungsflächen)
§ 16 Abs 1 Wr BauO (nicht selbständig bebaubare Restflächen, Verpflichtung des Antragstellers auf Grundabteilung zu ihrer Einbeziehung, Verpflichtung des Eigentümers zur Abtretung gegen Entschädigung; Ergänzungsflächen)