§ 19 Abs 2 VStG (Strafbemessung, Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe; Nichtbefolgung eines wasserpolizeilichen Auftrages)
VwGH 17.01.1997, 96/07/0234
Dass die Vornahme der eigenmächtigen Neuerungen bereits lange zurückliegt, ist kein Milderungsgrund, weil das Delikt des Bf in der Mißachtung des wasserpol Auftrages zur Herstellung des gesmäß Zustandes bestand. Dass dieser lange zurückliegt, ist nicht mildernd, sondern erschwerend.