§ 49 NÖ GRWO (Stimmzettel; mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert; Übereinstimmung von Gesamtzahl der Wahlkuverts und Gesamtzahl der Stimmzettel; überzählige Stimmzettel)
§ 50 NÖ GRWO (Niederschrift der Sprengelwahlbehörde; Zuständigkeit zur Errichtung, Übertragung dieser Zuständigkeit)