§ 31 Abs 1 WRG (Anlage, die Einwirkungen auf Gewässer herbeiführen können, Herstellung, Instandhaltung und Betreibung der Anlage mit einer noch § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt, sodass Gewässerverunreinigung vermieden wird)
§ 137 Abs 5 lit b WRG (Strafnorm; Außerachtlassen der Sorgfaltspflichten durch auffallende Sorglosigkeit)